Das OLG Hamm musste sich in seinem Urteil vom 01.09.2023 mit der Frage beschäftigen, ob die Frist des § 548 auch dann beginnt, wenn der Mieter die Wohnungsschlüssel vor dem Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses in den Briefkasten des Vermieters einwirft und dieser nicht zur Rücknahme bereit ist. Die Entscheidung haben wir hier für dich aufbereitet:
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